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Information für Gerichte, Staats- und Anwaltschaft


Auswahl des Sachverständigen

Der Begriff des Sachverständigen findet im Gesetz keine einheitliche Definition. Der Gesetzgeber hat nicht bestimmt, wer sich als Sachverständiger bezeichnen darf. Nach allgemeinem Sprachgebrauch ist es ein Spezialist auf einem eng definierten Sachgebiet, das in der Regel einen Teilbereich eines Berufes bildet. Er muss über herausgehobene Fachkenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen verfügen.

Die Auswahl des richtigen Sachverständigen ist eine oft schwierige und zugleich verantwortungsvolle Aufgabe (erfolgt v.a. durch das Gericht u.a. § 404 Abs. 1 ZPO, § 73 Abs. 1 Satz 1 StPO, aber auch durch die Staatsanwaltschaft, § 160 StPO).

Welcher Sachverständige für welche Fragestellung?

Um den geeigneten Sachverständigen zu finden, ist es notwendig, die verschiedenen Berufsqualifikationen abzugrenzen:

Psychologen (Diplom/Master)

Psychologen sind Hochschulabsolventen, die das Fach Psychologie studiert haben (Diplom/ Master: im Masterstudiengang mit 240 Punkten nach dem European Credits Transfer System (ECTS), davon mindestens 210 in psychologischen Grundlagen, Methoden und Anwendungsfächern und einer wissenschaftlichen Masterarbeit mit einer psychologischer Fragestellung). Die Berufsbezeichnung "Psychologe" darf nur von Personen geführt werden, die über den Abschluss eines Hochschulstudiums im Fach Psychologie verfügen. Durch das akademische Studium erwerben Psychologen in den verschiedenen Gebieten der Psychologie wissenschaftlich gesicherte Erkenntnisse und ein umfangreiches Wissen über menschliches Denken und Fühlen, Lernen und Verhalten sowie darüber, wie man menschliches Verhalten beeinflussen kann. Das abgeschlossene Studium der Psychologie qualifiziert zur Interpretation aller Methoden der psychologischen Diagnostik und berechtigt, psychologische Gutachten zu erstellen.

Psychotherapeut

Über eine psychotherapeutische Berufsqualifikation verfügen sowohl psychologische Psychotherapeuten als auch ärztliche Psychotherapeuten:

Psychologische Psychotherapeuten verfügen über einen Master of Science in Psychologie mit dem Schwerpunkt Klinische Psychologie sowie zusätzlich über eine psychotherapeutische Weiterbildung (3-5 Jahre) nach dem Psychotherapeutengesetz (PsychThG) mit anschließender Approbation.
Eine "Unterform" des psychologischen Psychotherapeuten ist der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut. Hierbei handelt es sich um (Sozial-)Pädagogen oder Psychologen, die ausschließlich für die Therapie von Kindern und Jugendlichen ausgebildet sind. Sie dürfen in der Regel daher nur Patienten bis zum 21. Lebensjahr behandeln. Sie verfügen über ein abgeschlossenes Studium der Pädagogik, Sozialpädagogik oder Psychologie sowie über die o.g. psychotherapeutische Weiterbildung im Umfang von 3-5 Jahren.

Ärztliche Psychotherapeuten verfügen über ein abgeschlossenes Studium der Medizin und sind Facharzt im Bereich der Psychotherapie (d.h. Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie / Facharzt für psychosomatische Medizin und Psychotherapie / Facharzt für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie) oder verfügen über einen Facharzt einer anderen Fachrichtung und haben eine zusätzliche Weiterbildung in Psychotherapie oder Psychoanalyse absolviert.

Psychiater

Ein Psychiater hat Medizin studiert und ist als Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie spezialisiert auf seelische Erkrankungen oder Störungen.


Arzt

Ärzte beschäftigen sich mit der Prävention, Diagnose, Therapie und Nachsorge von primär physischen Krankheiten.

Die Berufsbezeichnung "Arzt" ist abhängig von der Approbation. Diese wird aufgrund der bundesweit geltenden Approbationsordnung erteilt und setzt ein abgeschlossenes Medizinstudium voraus. Gegenstand des Studiums sind in erster Linie die Funktionsweise und die Erkrankungen des menschlichen Körpers sowie die hauptsächlich medikamentenbasierte Behandlung dieser Krankheiten.

Ein approbierter Arzt arbeitet zunächst in der Regel für gewisse Zeit als Assistenzarzt, um sich anschließend nach mindestens vierjähriger Weiterbildungszeit zu spezialisieren und die Facharztprüfung abzulegen.

(Sozial)Pädagoge

Pädagogen setzen sich in professioneller Weise mit erzieherischem Handeln und seinen theoretischen Grundlagen auseinandersetzt.
Die Berufsbezeichnung Pädagoge ist in Deutschland nicht geschützt.

Es gibt zahlreiche akademische Abschlüsse mit pädagogischem Bezug, so etwa den Bachelor of Arts in Erziehungswissenschaften, den Master of Arts in Erziehungswissenschaften oder den bis zur Bologna-Reform verliehenen Diplom-Pädagogen, der im Wesentlichen dem Master entspricht. Zu den universitären Abschlüssen mit pädagogischem Bezug zählt auch der Abschluss des Lehramtsstudiums. Die Abschlüsse Diplom-Heilpädagoge, Diplom-Sozialpädagoge, Diplom-Kulturpädagoge oder Diplom-Pflegepädagoge können nicht nur an Universitäten, sondern auch an Fachhochschulen erworben werden.

Daneben lassen sich Berufe mit pädagogischem Bezug an Fachschulen oder Berufsfachschulen erlernen, so etwa der Erzieher, Heilpädagoge, Heilerziehungspfleger, Sozialassistent mit Schwerpunkt Sozialpädagogik, Heilerziehungspflegehelfer, Kinderpfleger oder Arbeitserzieher.

Die Zusatzqualifikation i.S.v. § 163 Abs. 1 S. 2 FamFG
Der Gesetzgeber fordert in § 163 Abs. 1 S. 2 FamFG zwingend den Nachweis "ausreichender diagnostischer und analytischer Kenntnisse durch eine anerkannte Zusatzqualifikation", falls der ausgewählte Sachverständige über eine (sozial-)pädagogische Berufsqualifikation verfügt.

In der Gesetzesbegründung heißt es, die Zusatzqualifikation habe sich "auf den Bereich der psychologischen Diagnostik und Methodenlehre (z.B. Kenntnisse psychodiagnostischer Methoden und Verfahren, Fachwissen in multimodalem Vorgehen, hypothesenorientierter Diagnostik und Prozessdiagnostik) sowie Analyse (z.B. Fähigkeit prognostischen Einschätzens, diagnostischen Urteilens)" zu beziehen.

Suchen Sie noch weitere Informationen, wenden Sie sich an uns unter info@kompetenz-rpm.de, wir helfen Ihnen gerne weiter.